Erhöhtes Nutzungsentgelt

  • Dürfen die Gebühren zur Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt vom Fahrzeugführer verlangt werden?

    Die Gebühren für die Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt nach GebOSt Anlage (zu §1) Gebührennummer 141.2 sind zur Ermittlung des Fahrzeugführers unmittelbar notwendig und können von diesem als Schadensersatz verlangt werden.

  • Ist das Erheben eines erhöhten Nutzungsentgeltes, sprich die Zahlungsaufforderung rechtens?

    Ja. Zwischen dem Fahrzeugführer und dem Parkplatzbetreiber kommt ein Nutzungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande und bildet eine rechtliche Grundlage für die Kennzeichenerfassung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Das Angebot ist die Bereitstellung des Parkplatzes ("Realofferte"). Die Annahme erfolgt konkludent durch Einfahrt und Abstellen des Fahrzeugs zu den ausgeschilderten Vertrags- und Einstellbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14).
    Laut Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO besteht zudem ein berechtigtes Interesse seitens des Parkplatzbetreibers zur Kennzeichenerfassung und Identifikation bzw. Nachverfolgung von Parkverstößen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Zahlung des erhöhten Nutzungsentgelts im Falle eines Verstoßes gegen die ausgeschilderten Vertrags- und Einstellbedingungen ist in diesen festgehalten und wurde somit Bestandteil des Nutzungsvertrages.