Kennzeichenerfassung

  • Ist die Kennzeichenerfassung in Deutschland erlaubt?

    Ja. Zwischen dem Fahrzeugführer und dem Parkplatzbetreiber kommt ein Nutzungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande und bildet eine rechtliche Grundlage für die Kennzeichenerfassung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Das Angebot ist die Bereitstellung des Parkplatzes ("Realofferte"). Die Annahme erfolgt konkludent durch Einfahrt und Abstellen des Fahrzeugs zu den ausgeschilderten Vertrags- und Einstellbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14). Basierend auf diesem Vertragsverhältnis ist die Kennzeichenerfassung in Deutschland rechtskonform.

  • Welchem Zweck dient die Kennzeichenerfassung durch Avantpark?

    Die Kennzeichenerfassung und Verarbeitung der Daten erfolgt zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung (insbesondere der Abgleich auf hinterlegte Parkberechtigungen, Abwicklung des Parkvorgangs und Abrechnung des Parkentgelts), sowie zur Verfolgung von Verstößen gegen die ausgehängten Vertrags- und Einstellbedingungen der privaten Parkeinrichtung (insbesondere Geltendmachung von Zahlungs-, Schadensersatz, Besitzschutz und Unterlassungsansprüchen).​

  • Muss die Kennzeichenerfassung bei der jeweiligen Datenschutzbehörde gemeldet werden?

    Nein, die Kennzeichenerfassung muss nicht bei der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden.

  • Werden Bilder von Personen verarbeitet?

    Nein, die Nachverfolgung beschränkt sich ausschließlich auf den Kennzeichenbereich des Fahrzeugs.

  • Erfolgt eine dauerhafte Videoaufzeichnung?

    Die Kennzeichen der Fahrzeuge werden lediglich bildlich erfasst.