Datenschutz & Rechtliches

  • Dürfen die Gebühren zur Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt vom Fahrzeugführer verlangt werden?

    Die Gebühren für die Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt nach GebOSt Anlage (zu §1) Gebührennummer 141.2 sind zur Ermittlung des Fahrzeugführers unmittelbar notwendig und können von diesem als Schadensersatz verlangt werden.

  • Ist das Erheben eines erhöhten Nutzungsentgeltes, sprich die Zahlungsaufforderung rechtens?

    Ja. Zwischen dem Fahrzeugführer und dem Parkplatzbetreiber kommt ein Nutzungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande und bildet eine rechtliche Grundlage für die Kennzeichenerfassung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Das Angebot ist die Bereitstellung des Parkplatzes ("Realofferte"). Die Annahme erfolgt konkludent durch Einfahrt und Abstellen des Fahrzeugs zu den ausgeschilderten Vertrags- und Einstellbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14).
    Laut Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO besteht zudem ein berechtigtes Interesse seitens des Parkplatzbetreibers zur Kennzeichenerfassung und Identifikation bzw. Nachverfolgung von Parkverstößen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Zahlung des erhöhten Nutzungsentgelts im Falle eines Verstoßes gegen die ausgeschilderten Vertrags- und Einstellbedingungen ist in diesen festgehalten und wurde somit Bestandteil des Nutzungsvertrages.

  • Ist die Kennzeichenerfassung in Deutschland erlaubt?

    Ja. Zwischen dem Fahrzeugführer und dem Parkplatzbetreiber kommt ein Nutzungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande und bildet eine rechtliche Grundlage für die Kennzeichenerfassung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Das Angebot ist die Bereitstellung des Parkplatzes ("Realofferte"). Die Annahme erfolgt konkludent durch Einfahrt und Abstellen des Fahrzeugs zu den ausgeschilderten Vertrags- und Einstellbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14). Basierend auf diesem Vertragsverhältnis ist die Kennzeichenerfassung in Deutschland rechtskonform.

  • Welchem Zweck dient die Kennzeichenerfassung durch Avantpark?

    Die Kennzeichenerfassung und Verarbeitung der Daten erfolgt zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung (insbesondere der Abgleich auf hinterlegte Parkberechtigungen, Abwicklung des Parkvorgangs und Abrechnung des Parkentgelts), sowie zur Verfolgung von Verstößen gegen die ausgehängten Vertrags- und Einstellbedingungen der privaten Parkeinrichtung (insbesondere Geltendmachung von Zahlungs-, Schadensersatz, Besitzschutz und Unterlassungsansprüchen).​

  • Muss die Kennzeichenerfassung bei der jeweiligen Datenschutzbehörde gemeldet werden?

    Nein, die Kennzeichenerfassung muss nicht bei der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden.

  • Werden Bilder von Personen verarbeitet?

    Nein, die Nachverfolgung beschränkt sich ausschließlich auf den Kennzeichenbereich des Fahrzeugs.

  • Erfolgt eine dauerhafte Videoaufzeichnung?

    Die Kennzeichen der Fahrzeuge werden lediglich bildlich erfasst.

  • Welche Daten werden erfasst, gespeichert und verarbeitet?

    Die von Avantpark gespeicherten personenbezogenen Daten umfassen die Kategorien Kunden-, Erfassungs- und finanz(ielle) Daten. Die genauen Arten der von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sind:​
    - Für den Fall des Verstoßes gegen die Vertrags- und Einstellbedingungen der privaten Parkeinrichtung: Vollständiger Namen (Vor- und Nachnamen)
    - Für den Fall des Verstoßes gegen die Vertrags- und Einstellbedingungen der privaten Parkeinrichtung: Wohnanschrift laut Kraftfahrtbundesamt​
    - Das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs​
    - Bildmaterial über den Parkverstoß (Ein- und Ausfahren auf dem Parkbereich) mit Datumsangaben​
    ​- Bei Transaktionen: Zahlungsinformationen inkl. Kennzeichen, Datum und Uhrzeit​

  • In welchem Land werden die Daten gespeichert und verarbeitet?

    Die von Avantpark erfassten Daten werden in Deutschland gespeichert und verarbeitet.

  • Woher hat Avantpark die personenbezogenen Daten?

    An den Zufahrten zur Parkeinrichtung werden die Kfz-Kennzeichen der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge automatisiert unter Zuhilfenahme von EDV-Software datenschutzkonform erhoben.​ Sollte das jeweilige Parkentgelt durch Inanspruchnahme eines Zahlungsdienstleisters beglichen werden, erheben wir auch die uns von dem Zahlungsdienstleister übermittelten Daten und speichern diese, soweit gesetzlich vorgeschrieben.​ Bei Verstößen gegen die Regelungen der aushängenden Vertrags- und Einstellbedingungen ermitteln wir die Halter der Kraftfahrzeuge beim Kraftfahrtbundesamt, wozu wir nach §39a StVG befugt sind.

  • Wie lange werden personenbezogene Daten bei Avantpark gespeichert?

    Alle von Avantpark erhobenen, personenbezogenen Daten werden maximal für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen gespeichert und spätestens mit Ablauf der Fristen datenschutzkonform gelöscht.​ Automatisiert erfasste Daten werden unverzüglich nach Ausfahrt aus der Parkeinrichtung wieder automatisiert gelöscht, sofern nicht ein konkreter Grund für eine längere Speicherdauer besteht, z. B. aufgrund eines Verstoßes gegen die Vertrags- und Einstellbedingungen. Sofern ein berechtigter Grund für die längere Speicherung besteht, erfolgt die Löschung der Daten mit Ablauf der gesetzlichen Fristen, die Erforderlichkeit der Speicherung der Daten wird dabei regelmäßig überprüft; für den Fall einer gesetzlichen Archivierungspflicht erfolgt die Löschung nach deren Ablauf, sofern kein konkreter rechtlicher Grund für die weitere Speicherung besteht.​

  • Was passiert mit den erfassten Kennzeichen, wenn kein Parkverstoß stattgefunden hat?

    Hat kein Parkverstoß stattgefunden, werden die erfassten Kennzeichen unverzüglich, innerhalb der laut DSGVO vorgeschriebenen Fristen gelöscht.

  • Was passiert mit den Daten, wenn die ausstehende Zahlungsaufforderung beglichen wurde?

    Die Bilddaten werden bereits direkt nach Bezahlung gelöscht. Die Transaktionsdaten werden nach den vorgeschriebenen buchhalterischen und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.